Steuerrechtsfähigkeit

Im Gegensatz zu der Rechtsfähigkeit im Zivilrecht gibt es keinen für alle Steuerarten einheitlichen Begriff der Steuerrechtsfähigkeit. Wer steuerrechtsfähig ist, das heißt im Steuerrechtsverhältnis als mit Rechten und Pflichten gegenüber den Finanzbehörden ausgestatteter Beteiligter auftreten kann, bestimmt sich nach den jeweiligen Regelungen der Einzelsteuergesetze, wobei das Hauptaugenmerk des betreffenden Gesetzes zumeist mehr bei den steuerlichen Pflichten denn bei entsprechenden Rechten liegt. Danach können ggf. auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen ebenso wie natürliche und juristische Personen als steuerrechtsfähig angesehen und damit auf die Erfüllung steuerlicher Pflichten in Anspruch genommen werden.




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