Personenvereinigung
Zusammenschluss natürlicher Personen in Körperschaften (juristischen Personen) oder Gemeinschaften (Gesamthandsgemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft).
ist die rechtliche Gemeinschaft zwischen mehreren Personen. Sie kann auf Gesetz (z. B. Erbengemeinschaft bei gesetzlicher Erbfolge) oder Rechtsgeschäft (z. B. Verein) beruhen, öfftl.-rechtlich (z. B. Rechtsanwaltskammer) oder privatrechtlich (z.B. offene Handelsgesellschaft) organisiert sein. Sie ist rechtsfähig (z.B. Aktiengesellschaft) oder nichtrechtsfähig (z.B. bürgerlich-rechtliche Gesellschaft). Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern einer nichtrechtsfähigen P. können nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (z. B. beim Miteigentum) oder der Gesamthandsgemeinschaft (z.B. bei der Erbengemeinschaft) geordnet (Gemeinschaft) oder völlig getrennt sein (z.B. beim ehelichen Güterstand der Gütertrennung). Privatrechtliche P., die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden, heissen Gesellschaften (Gesellschaftsrecht). Gelegentlich wird der Begriff der P. in engerem Sinn als Bezeichnung für nichtrechtsfähige gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse von Personen verwendet (so z. B. im Körperschaftsteuergesetz).
ist die Verbindung mehrerer Personen zu einer Einheit. In einem engeren Sinn sind damit offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und nichtrechtsfähiger Verein gemeint. Nach §§ 30, 88 OWiG kann gegen diese Personenvereinigungen eine Geldbuße wegen einer Handlung eines Organs verhängt werden. Lit.: Jeger, T. v., Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, 2002
ist ein Sammelbegriff für Zusammenschlüsse, die keine juristische Person, dieser aber in gewissen Beziehungen gleichgestellt sind. So kann z. B. im Recht der Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße gegen eine P. verhängt werden, wenn ein vertretungsberechtigtes Organ, Vorstandsmitglied oder vertretungsberechtigter Gesellschafter eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen und dadurch Pflichten der P. verletzt hat (§§ 30, 88 OWiG). P. in diesem Sinne sind rechtsfähige Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine. Zulässig sind aber nur (wertneutrale) Geldbußen, nicht kriminelle Strafen, die gegen eine Personengesamtheit nicht verhängt werden dürfen.
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