Stockwerkseigentum

(Geschosseigentum), Sondereigentum an einem Gebäudeteil nebst Miteigentum am Grundstück nach Bruchteilen mit ausschliesslichem Nutzungsrecht am Gebäudeteil. Seit dem Inkrafttreten des BGB kann neues St. nicht mehr begründet werden (Art. 181 EinführungsG zum BGB, § 93 BGB); vorher entstandenes hat aber Gültigkeit behalten (Art. 182 EinführungsG zum BGB). Nunmehr kann Eigentum an Wohnungen oder anderen Räumen eines Gebäudes nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes wieder gebildet werden. Wohnungseigentum.

Wohnungseigentum.




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