Strafausschließungs(aufhebungs)gründe

sind in der Person des Täters liegende Umstände, die seine Straflosigkeit zur Folge haben. Sind sie schon zur Tatzeit gegeben, so handelt es sich um Strafausschließungsgründe (z. B. bei Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen, § 258 VI StGB). Treten sie nach der Tat ein, so sind sie Strafaufhebungsgründe (z. B. Rücktritt, §§ 24, 31 StGB usw.; Straferlass nach § 56 g StGB, durch Begnadigung oder Amnestie). Ein persönlicher S. lässt die Strafbarkeit des Teilnehmers, bei dem er fehlt, unberührt (§ 28 II StGB); ebenso die Rechtswidrigkeit, so dass Notwehr zulässig ist.




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