Begnadigung
Wird einer ganzen Reihe von Straftätern gleichzeitig die Strafe erlassen, so nennt man das eine Amnestie. Wird dagegen nur einem einzelnen Täter seine Strafe ganz oder (bei uns üblich) zum Teil erlassen, so spricht man von einer Begnadigung. Das Recht zur Begnadigung steht im allgemeinen dem Staatsoberhaupt oder Regierungschef zu. Bei uns haben diese das Begnadigungsrecht auf die Justizminister übertragen, die hiermit wiederum besondere Beamte beauftragt haben. Die Begnadigung ist dadurch gekennzeichnet, daß niemand einen Anspruch darauf hat.
Das Recht der B. steht dem Bundespräsidenten zu (Art. 60 GG), wird jedoch von den obersten Landesbehörden (bei Verurteilung durch ordentliche Gerichte von Justizbehörden) ausgeübt, wenn Verurteilung durch eine Landesbehörde erfolgte. B. ist (anders als bei der Amnestie) Gnadenerweis im Einzelfall; kann entweder in Aufhebung von rechtskräftigen Entscheidungen der Straf- od. Dienstgerichte od. in Abschwächung der ausgesprochenen Folgen bestehen. Straferlass.
ist ein Gnadenerweis, durch den der Staat im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise erlässt, umwandelt oder ihre Vollstreckung aussetzt. (Einen allgemeinen Gnadenerweis in einer unbestimmten Anzahl von Fällen bezeichnet man demgegenüber als Amnestie.) Das Recht zur B. steht im Bund dem Bundespräsidenten zu (Art. 60 II GG), in den Ländern zumeist dem Ministerpräsidenten, der es übertragen kann. Die B. bedeutet einen verfassungsrechtlich vorgesehenen Eingriff der Exekutive in die rechtsprechende Gewalt; sie unterliegt daher nicht der gerichtlichen Nachprüfung.
ist der teilweise oder völlige Erlass der Strafe eines einzelnen Täters nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils. Die B. hebt die Rechtsfolgen des Urteils auf. Sie ist ein Gnadenakt, so dass kein Rechtsanspruch auf sie besteht (str.). Das Recht zur B. steht dem Bundespräsidenten (Art. 60 II GG) bzw. dem Ministerpräsidenten eines Bundeslandes zu, der es delegieren kann. Es gilt die Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes. Lit.: Dimoulis, D., Die Begnadigung, 1996
Beendigung des Strafvollzuges oder Gewährung von Maßnahmen welche den Strafgefangenen begünstigen als Entscheidung außerrechtlicher Milde zur Anpassung von Rechtsfolgen an veränderte persönliche Lagen.
Sie dient daher nicht bloß zur Beendigung des Vollzuges, sondern auch zur Gewährung von Hafterleichterungen, auf die der Inhaftierte keinen gesetzlichen Anspruch hat. Inhaber einer Gnadenkompetenz sind nur der Bundespräsident und die Ministerpräsidenten sowie die Justizsenatoren. Ein Rechtsweg zur Erlangung einer Begnadigung besteht hingegen nicht (Gnadenrecht).
Gnadenrecht.
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