Strafvereitelung
Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich verhindert, dass ein anderer wegen einer Straftat zur Rechenschaft gezogen wird. Dies kann dadurch geschehen, dass Tatspuren beseitigt, wahrheitswidrige Angaben vor der Polizei gemacht oder der bzw. die Täter vesteckt werden.
Nicht strafbar wegen Strafvereitelung macht sich allerdings derjenige, der damit verhindern will, dass er selbst bestraft wird. Auch wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei. Ansonsten steht auf Strafvereitelung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
§258 StGB
Straftat, die begeht, wer absichtlich oder wissentlich verhindert, daß ein anderer der gesetzlichen Strafe oder der Vollstreckung des Strafurteils zugeführt wird. Höhere Strafdrohungen gelten für die an einem Strafverfahren beteiligten Amtsträger; straffrei bleibt hingegen die S. zugunsten eines Angehörigen.
(§ 258 StGB) ist die absichtliche oder wissentliche, gänzliche oder teilweise Vereitelung der Bestrafung (oder Unterwerfung unter eine Maßnahme) eines anderen oder der Vollstreckung der gegen einen anderen verhängten Strafe (oder Maßnahme). Nicht hierzu zählt z.B. die Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten, die Nichtanzeige der Straftaten der Anstaltsbediensteten der Justizvollzugsanstalten gegenüber Strafgefangenen durch Anstaltsbedienstete oder die Nichtfestnahme eines durch Haftbefehl Gesuchten durch einen Polizisten außerhalb der Dienstzeit. Die S. ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Lit.: Ferber, S., Strafvereitelung, 1997; Wappler, P., Der Erfolg der Strafvereitelung, 1998; Günther, ü., Das Unrecht der Strafvereitelung, 1998; Wolff, B., Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei, 2002
(persönliche Begünstigung) begeht nach § 258 StGB, wer absichtlich oder wissentlich verhindert, dass ein anderer der gesetzlichen Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen oder der Vollstreckung des Strafurteils zugeführt wird (Beseitigung von Tatspuren, falsche Aussage; Strafverbüßung für den Verurteilten). Sie kann, wenn eine strafrechtliche Anzeigepflicht oder eine Garantenstellung (z. B. eines Polizeibeamten) besteht, auch durch Unterlassen der Weitergabe von Wissen begangen werden (Unterlassungsdelikt). Die Vortat muss bei Verfolgungsvereitelung mindestens rechtswidrig (wenn auch nicht schuldhaft, dann aber Maßregeln unterworfen) begangen und verfolgbar sein; bei der Vollstreckungsvereitelung dagegen genügt, dass eine Strafe rechtskräftig verhängt (eine Maßregel angeordnet) und noch nicht vollstreckt ist. Die Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten ist keine S. (BGHSt 37, 226). Die Selbstbegünstigung ist nicht tatbestandsmäßig, die S. zugunsten eines Angehörigen straffrei (§ 258 V, VI StGB). Für die S. durch Amtsträger, die bei einem Strafverfahren oder der Vollstreckung mitzuwirken berufen sind (Richter, Staatsanwalt, Polizei- oder Vollzugsbeamte), gelten höhere Strafdrohungen (§ 258 a StGB).
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