Niederschlagung

(Abolition). 1) Straf recht: Befreiung von der Strafverfolgung im Rahmen anhängiger oder noch nicht anhängig gewordener Verfahren vor Rechtskraft einer Entscheidung (anders Begnadigung, Amnestie), Straffreiheitsgesetz. - 2) Steuerrecht: Einstweiliges Absehen von der Geltendmachung der Steuerschuld als innerdienstliche Massnahme, falls die Beitreibung aussichtslos oder unverhältnismässig kostspielig ist.

Stenervehrensrecht: innerdienstliche Maßnahme einer Finanzbehörde, die zum Gegenstand hat, wegen offenbarer Aussichtslosigkeit von Beitreibungsversuchen von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Steuerschuldner - zumindest vorläufig - Abstand zu nehmen. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 261 AO. In der Praxis unterscheidet man zwischen der Niederschlagung mit Überwachung und der Niederschlagung ohne Überwachung, wobei die letzte Variante praktisch einer Forderungsabschreibung auf null entspricht. Dem Steuerpflichtigen gegenüber entfaltet die Niederschlagung keine Rechtswirkung. Sie wird ihm regelmäßig auch nicht mitgeteilt.




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