Absehen von Strafe

kann das Gericht bei allen Straftaten, wenn die Tatfolgen, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre (z.B. fahrlässige Tötung des eigenen Kindes); gilt nicht bei Verwirkung von Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr. Darüber hinaus weitere Möglichkeiten des A. v. S. bei einzelnen Delikten (z.B. bei sog. tätiger Reue).

durch das Gericht hat zu erfolgen, wenn die Folgen der Tat, die den Täter selbst getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre (z. B. erhebliche eigene Verletzungen, finanzielle Verluste); dies güt jedoch nicht, wenn Täter durch die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr verwirkt hat (§ 16 StGB). Kompensation, Tätige Reue, Strafzumessung.

Strafverzicht trotz feststehender Schuld.
Materiellrechtlich sind zu unterscheiden:
— Fälle obligatorischen Absehens von Strafe gemäß § 60 StGB. Hiernach kommt Strafverzicht bei allen Straftaten in Betracht, wenn der Täter eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr verwirkt hat und die Tat für ihn so schwere Folgen gehabt hat, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre; der Täter also bereits durch die Tatfolgen genügend „bestraft” ist (poena naturalis).
— Fälle fakultativen Absehens von Strafe, die regelmäßig im Zusammenhang mit tätiger Reue oder sonstigen Unrechts- oder Schuldminderungen entstehen.
Z.B. §§ 46a, 46h, 83a, 87 Abs.3, 98 Abs. 2, 113 Abs. 4, 129 Abs. 5, 6, 142 Abs. 4, 157, 158 Abs.], 174 Abs. 4, 182 Abs. 4, 266a Abs. 5, 306 e, 314 a Abs. 2 StGB, § 29 Abs. 5 BtMG.
Ein weiterer Grund für das Absehen von Strafe liegt in der Honorierung des Aufklärungsgehilfen.
Vgl. §31 BtMG.
Strafprozessual gilt Folgendes: Liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von Strafe vor, so kann das Verfahren nach § 153 b StPO ohne Hauptverhandlung eingestellt werden. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, so erfolgt im Urteilstenor zwar ein Schuldspruch, doch tritt an die Stelle der Strafe der Ausspruch, dass von Strafe abgesehen wird.

ist nach § 60 StGB bei jeder Straftat zulässig, deretwegen der Täter höchstens 1 Jahr Freiheitsstrafe verwirkt hat, wenn die Tatfolgen, die den Täter selbst getroffen haben, so schwer sind, dass Bestrafung offensichtlich verfehlt wäre (z. B. fahrlässige Tötung des eigenen Kindes); ebenso bei Täter-Opfer-Ausgleich oder Schadenswiedergutmachung (§ 46 a StGB). Bei einzelnen Delikten ist A. v. S. ferner zulässig, wenn der Straffällige in tätiger Reue aus freien Stücken die Handlung aufgibt oder den Erfolg abwendet; so z. B. bei Hochverrat, Rechtsstaatsgefährdung, Eidesverletzung (§§ 83 a, 84 ff., 158, 161 StGB). In anderen Fällen kann von Strafe abgesehen werden, wenn den Täter wegen des (provozierenden) Verhaltens des Opfers ein geringerer Schuldvorwurf trifft, so bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen oder Jugendlichen (§§ 174 IV, 182 IV StGB). Soweit das Strafgesetz A. v. S. zulässt, braucht es nicht zur Hauptverhandlung zu kommen; bis zu deren Beginn kann das Verfahren bei Übereinstimmung zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft eingestellt werden (§ 153 b StPO). Dem A. v. S. entspricht die Straffreierklärung. Der Richter kann sie bei gegenseitiger Beleidigung, wenn der zuerst Verletzte die Tat auf der Stelle erwidert hat, für einen oder beide Beteiligte aussprechen (§ 199 StGB). Beide Entscheidungen (sog. Kompensation) setzen einen Schuldspruch voraus. Bei A. v. S. ist Kostenbelastung zwingend, bei Kompensation möglich (§§ 465 I 2, 468 StPO).




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