Strafmakelbeseitigung

ist möglich nach §§ 97 ff. JugendgerichtsG durch den Richter von Amts wegen od. auf Antrag bei einem zu Jugendstrafe verurteilten Jugendlichen, wenn der Jugendliche sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffen erwiesen u. i.d.R. 2 Jahre seit Verbüssung od. Erlass der Strafe verstrichen sind. Beschluss wird in Erziehungskartei eingetragen. Jugendlicher kann sich sodann als nicht vorbestraft bezeichnen. Widerruf der Str. ist bei erneuter Strafe möglich. - Zwingend vorgeschrieben ist Str. bei Jugendstrafen bis zu 1 Jahr, wenn Strafe zur Bewährung ausgesetzt und erlassen worden ist (§ 96 JGG).




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