Strafmakel,

Beseitigung durch den Richter (§§ 97 ff. JGG). Ist ein Jugendlicher oder Heranwachsender zu Jugendstrafe bis zu 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, so erklärt der Richter, wenn die Strafe oder ein Strafrest erlassen wird, den S. von Amts wegen als beseitigt. Dasselbe kann bei anderen Jugendstrafen, nicht jedoch wegen bestimmter Sexualstraftaten, von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des gesetzl. Vertreters oder Erziehungsberechtigten, des StA oder (bei minderjähr. Verurteilten) der Jugendgerichtshilfe geschehen, wenn der Richter der Auffassung ist, dass sich der Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffen erwiesen hat. I. d. R. müssen in diesem Falle seit Verbüßung oder Erlass der Strafe mindestens 2 Jahre verflossen sein. Der Beschluss wird in das Strafregister eingetragen. Über die Verurteilung erhalten nur Strafrichter und StA auf ausdrückliches Ersuchen Auskunft; im Führungszeugnis erscheint sie nicht. Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und Auskunft über Tat und Strafe verweigern, außer gegenüber Strafrichter und StA (§§ 32, 41, 53 BZRG). Eine Ausnahme besteht für Verurteilungen, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufzunehmen sind. Die Beseitigung des S. wird widerrufen, wenn der Verurteilte vor Tilgung des Strafvermerks erneut wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens verurteilt worden ist (§ 101 JGG).




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