Strahlenschutzverordnung

Die VO über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen, die auf §§ 10-12 u. 54 AtG beruht (Atomrecht), regelt den Schutz bei der Arbeit mit radioaktiven Stoffen u. ionisierenden Strahlen. Sie betrifft insbes. Beschäftigte in Kernanlagen u. medizinischen Einrichtungen (ausser Röntgeneinrichtungen, die der Röntgen VO unterliegen). Neben Überwachungsvorschriften (§§ 3-27) enthält die S. Schutzvorschriften (§§ 28-80) für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Festlegung von Dosisgrenzwerten, Aufgabenzuweisung für Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte, Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen, Durchführung der ärztlichen Überwachung, Anforderungen an Strahlungsmessgeräte u. a.).




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