Strassenrauba) Raub auf einem öffentlichen Weg oder Platz, auf öffentlicher Strasse, auf offener See oder auf einer Wasserstrasse, ist schwerer Raub (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren), § 250 StGB; b) räuberischer Angriff auf Kraftfahrer zwecks Raub oder räuberischer Erpressung unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Strassenverkehrs (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, in besonders schweren Fällen lebenslang; von Strafe kann abgesehen werden, wenn Tätigkeit freiwillig aufgegeben und Erfolg abgewendet wird), § 316 a StGB.
Weitere Begriffe : Täterschaft, Vorsatzdelikte | Irrung | Dienstreisen |
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