Strassenrecht (Wegerecht) umfasst als Teilgebiet des öfftl. Rechts die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Strassen regeln. Die massgeblichen Vorschriften ergeben sich für die Bundesfernstrassen aus dem Bundesfernstrassengesetz, für alle übrigen Strassen aus den Strassengesetzen der Länder. Öffentliche Strassen sind diejenigen Strassen, Wege u. Plätze, die dem öfftl. Verkehr durch Hoheitsakt (Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) gewidmet sind. Durch die Widmung werden sie zugleich nach ihrer Verkehrsbedeutung eingestuft in: Bundesautobahnen, Bundesstrassen, Landstrassen (Staatsstrassen), Kreisstrassen, Gemeindestrassen u. sonstige öfftl. Strassen. Ändert sich die Verkehrsbedeutung, so ist die Strasse (durch Auf- oder Abstufung) umzustufen. Bei Wegfall jeder Verkehrsbedeutung oder im Allgemeininteresse kann sie eingezogen werden. Für die mit dem Bau u. der Unterhaltung der Strassen zusammenhängenden Aufgaben (sog. Strassenbaulast) ist der Träger der Strassenbaulast verantwortlich. Das sind bei Bundesfernstrassen der Bund, bei Landstrassen das Land, bei Kreisstrassen die Landkreise u. kreisfreien Städte, bei Gemeindestrassen die Gemeinden; für Ortsdurchfahrten u. Ortsumgehungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Regelungen. Der Gebrauch der öfftl. Strassen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften als Gemeingebrauch gestattet. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Strasse nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (z. B. Strassencafe). Der Gemeingebrauch ist im allgemeinen unentgeltlich. Anlieger dürfen die an ihr Grundstück angrenzende Strasse über den Gemeingebrauch hinaus für Zwecke des Grundstücks ohne Erlaubnis u. geführenfrei nutzen, soweit sie auf diese Nutzung angewiesen sind (sog. Anliegergebrauch, z.B. Garageneinfahrt, Aufstellen von Mülleimern für Müllabfuhr, Anbringen eines Fahrradständers für Kunden). Ansonsten bedarf die durch den Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte Inanspruchnahme einer öfftl. Strasse als Sondernutzung der behördlichen Erlaubnis (z. B. Verkaufsstand in Fussgängerzone). Die Erlaubnis ist stets befristet oder widerruflich u. wird i. d. R. nur gegen Gebühr erteilt. Zulässig ist aber auch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Strasseneigentümer u. Benutzer, sofern die Benutzung den Gemeingebrauch der übrigen nicht oder nur vorübergehend beeinträchtigt (z. B. beim Verlegen von Strom- oder Wasserleitungen). - Die Strassengesetze regeln im übrigen u. a. das Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Strassen, die zur Ausführung von Strassenbauvorhaben notwendige Enteignung von Grundstücken u. die Strassenaufsicht.
Weitere Begriffe : Stellvertretung | Kauffahrteischiff | Schankerlaubnis |
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