Straßenreinigungsgebühr kommunale Abgabe (Abgaben, kommunale) in Form einer Benutzungsgebühr (Gebühren), die von der Kommune zur Finanzierung der Reinigung einschließlich der Winterwartung jeder das Grundstück unmittelbar erschließenden Straße erhoben wird. Die Erhebung beruht auf einer jeweils besonderen landesgesetzlichen Regelung, deren Inhalte sich aber weitgehend gleichen. Gebührenpflichtig sind alle erschlossenen Grundstücke. Ob ein Grundstück in diesem Sinne erschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den Kriterien des Erschließungsbeitragsrechts (– Erschließungsbeitrag). Maßgeblich ist allein die rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Straße, die eine wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht. An Aufwendungen können die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Außerplanmäßige Reinigungskosten (z. B. für Karnevalsumzüge) sind nicht ansatzfähig. Da der Vorteil der Reinigung nicht nur den Anliegern, sondern auch der Allgemeinheit zugute kommt, muss die Gemeinde einen spürbaren Eigenanteil selbst tragen. Der Gebührensatz richtet sich nach dem Maß der Inanspruchnahme der gereinigten Straße durch den Anlieger. Der zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstab besteht in der wöchentlichen Reinigungshäufigkeit, die von der Gemeinde nach –> Ermessen festgelegt
Weitere Begriffe : Verpachtung | Aktionärsklage | Sasbach-Entscheidung |
MMnews
|