Winterdienst
In den meisten Gemeinden wird den jeweiligen Anliegern bzw. Eigentümern die Pflicht auferlegt, die Gehwege vor ihrem Haus im Winter von Eis und Schnee zu befreien. Damit sind diese Anlieger für die Verkehrssicherung der jeweiligen Gehsteige zuständig und können bei Verletzung dieser Pflicht zu Schadenersatz herangezogen werden, wenn sich eine Person verletzt oder beim Sturz einer Person darüber hinaus Gegenstände zu Schaden kommen. In den Satzungen der Gemeinden ist in der Regel auch bestimmt, ab welcher Uhrzeit morgens die Räumpflicht spätestens erfüllt sein muss und wann sie abends endet. Meist reicht dieser Zeitraum von 7 bis 21 Uhr.
Wenn ein Anlieger Teile seines Anwesens vermietet hat, muss er auch dafür Sorge tragen, dass der Mieter ohne Gefahr die Wege nahe beim Haus begehen kann. Dabei ist er verpflichtet, den üblichen Gewohnheiten des Mieters Rechnung zu tragen, also beispielsweise zu berücksichtigen, wann dieser morgens das Haus verlässt, unabhängig davon, welche Zeiten für den Winterdienst von der Gemeinde festgesetzt wurden.
Winterdienst für Mieter
In den meisten Mietverträgen wird die Pflicht zur Schnee- und Eisräumung allerdings auf die Mieter übertragen. Sollten diese berufstätig und daher tagsüber nicht zu Hause sein, so müssen sie einen Vertreter damit beauftragen, ebenso wenn sie für längere Zeit abwesend sind, etwa während der Ferien.
Mieter sollten überprüfen, ob ihre private Haftpflichtversicherung auch solche Schäden umfasst, die bei der Verletzung von Räum- und Streupflichten entstehen können.
Siehe auch Kehrwoche
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