Streitist das gegeneinander gerichtete gegensätzliche Verhalten zweier Menschen. Der Kostenersparnis dient die außergerichtliche Streitbeilegung, deren erfolglose Durchführung nach Landesrecht zur Voraussetzung der gerichtlichen Austragung bestimmter Streitigkeiten gemacht werden kann (§ 15 a EGZPO). Zuständig können Gütestellen, Gütestellen von Verbänden oder Rechtsanwälte oder Notare sein. Lit.: Hartmann, P., Das neue Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, NJW 1999, 3745; Außergerichtliche Streitschlichtung, hg.v. Prütting, H., 2003
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