Gütestellen
sind von der Landesjustizverwaltung oder den Industrie- und Handelskammern eingerichtete Einigungsstellen (z. B. unlauterer Wettbewerb, 3). Ein vor der G. abgeschlossener Vergleich ist - wie der Prozessvergleich - Vollstreckungstitel (§§ 794 I 1, 797 a ZPO). Bei Streitigkeiten im Rahmen eines Zahlungsdienstevertrags (Geschäftsbesorgungsvertrag, 2), insb. eines Girovertrags oder Überweisungsvertrags, können sich die Beteiligten - unbeschadet ihres Rechts die ordentlichen Gerichte anzurufen - an eine Schlichtungsstelle wenden, die hierfür (bei der Bundesbank, den Kreditinstituten oder einer sonst geeigneten Stelle) errichtet worden ist (§ 13 UnterlassungsklagenG, § 8 V UWG, s. Allgemeine Geschäftsbedingungen, 5; sog. Kundenbeschwerde). S. a. Schlichtung.
durch Landesjustizverwaltung eingerichtete Behörde, die auf Antrag auf die aussergerichtliche (gütliche) Beilegung von Rechtsstreitigkeiten hinzuwirken hat (z.B. die "öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichstelle bei der Sozialverwaltung in Hamburg). Das Güteverfahren ist landesrechtlich geregelt (Güteantrag). Aus einem, vor einer G. geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstrekkung wie aus einem Prozessvergleich betrieben werden, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
ist die im Zivilprozess für den vor bestimmten Klagen (nicht z.B. Mahnverfahren) erforderlichen Einigungsversuch vorgesehene Stelle. Ihre Einrichtung ist dem Landesgesetzgeber überlassen (derzeit in Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen nicht geplant). Dadurch ist bereits am Ende des Jahrs 2001 in Deutschland unnötige Rechtsunsicherheit eingetreten. Lit.: Zietsch, U./Roschmann, K., Die Regelungen des vorprozessualen Güteverfahrens, NJW 2001, Heft 51, Beilage 3*; Serwe, A., Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2002
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