Streitbare Demokratie

auch abwehrbereite oder wehrhafte Demokratie genannt, ist ein vom Bundesverfassungsgericht verwendeter Begriff zur Kennzeichnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die zu deren Schutz vorgesehenen Verfassungsbestimmungen - besonders über Abhörkontrolle, Freizügigkeitsbeschränkungen (Art. 11 II), Parteiverbot und Grundrechtsverwirkung - erklären sich aus einer Reaktion des Grundgesetzes auf die liberale Wehrlosigkeit der Weimarer Reichsverfassung. Man sah darin einen Hauptgrund für das Abgleiten des Weimarer Verfassungsstaates in die Diktatur des Dritten Reiches.
Nunmehr sollen Verfassungsfeinde nicht länger unter Berufung auf grundgesetzliche Freiheitsrechte die freiheitliche Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören können. Bei allem Verständnis für die neuen verfassungsrechtlichen Abwehrmittel darf ihre begrenzte Reichweite in
Fällen ernster Staatskrisen nicht übersehen werden. Die Legitimität und Lebenskraft einer freiheitlichen Verfassung gründet letztlich in der fortwährenden breiten Zustimmung des Volkes. Auch ist die freiheitsverkürzende Ausgrenzung bestimmter politischer Kräfte nicht nur eine Frage exekutiver Zweckmässigkeit.




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