Streitgenössischer Nebenintervenient Beteiligt sich ein Dritter als Nebenintervenient (Nebenintervention) an einem Zivilprozess, dessen rechtskräftige Entscheidung sich kraft Gesetz auf ein zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner bestehendes Rechtsverhältnis auswirkt, so gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse (Streitgenossenschaft) der Hauptpartei (§ 69 ZPO).
Weitere Begriffe : Handelsniederlassung | Halsgerichtsordnung | Vernehmung im Zivilprozess |
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