Nebenintervenient

Dritter, der im Wege der Nebenintervention die Partei eines Zivilprozesses unterstützt. Der einfache” Nebenintervenient — Besonderheiten gelten für den streitgenössischen Nebenintervenienten — ist nicht Partei des Prozesses, sondern bleibt Dritter und kann daher insbes. als Zeuge vernommen werden. Er muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich befindet (§ 67 1. Hs. ZPO), und ist an bisherige Ergebnisse und Entscheidungen gebunden. Er kann aber wie eine Partei alle Angriffsmittel und Verteidigungsmittel vorbringen und alle Prozesshandlungen vornehmen, solange diese nicht in Widerspruch zu denen der unterstützten Hauptpartei stehen (§ 67 2. Hs. ZPO; dies bedeutet, dass er auch faktisch den Prozess — für die von ihm unterstützte Hauptpartei — allein führen kann). Er kann aber nicht die Klage zurücknehmen oder ändern. Ein Verhandeln des Nebenintervenienten wendet die Folgen der Säumnis für die säumige Hauptpartei ab. Der Nebenintervenient kann auch selbstständig Rechtsmittel einlegen und begründen (die Hauptpartei wird hierdurch Partei des Rechtsmittelverfahrens). Fristen laufen aber nicht selbstständig für den Nebenintervenienten, sondern richten sich nach denen der Hauptpartei.

Nebenintervention.




Vorheriger Fachbegriff: Nebenhandelsgeschäft | Nächster Fachbegriff: Nebenintervenient, streitgenössischer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen