Nebenintervention
(Streithilfe), Beteiligung eines Dritten an der Führung eines fremden Rechtsstreits (Zivilprozess) im eigenen Namen zur Unterstützung der sog. Hauptpartei. Der Streitgehilfe, der selbst weder Partei noch Vertreter einer Partei ist, erhält dadurch Einfluss auf den Prozess, § 66 ZPO. Die N. kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur Rechtskraft und zwar durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Prozess- oder Rechtsmittelgericht erfolgen, wenn ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei (sog. Interventionsgrund) besteht, also die Rechtsstellung des Gehilfen je nach Ausgang des Prozesses verschlechtert oder verbessert wird. Der Nebenintervenient ist an die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts gebunden. Er darf Angriffsund Verteidigungsmittel geltend machen und alle Prozesshandlungen vornehmen, mit der Einschränkung, dass diese nicht denen der unterstützten Partei widersprechen dürfen. In einem nachfolgenden Prozess zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei ist das Gericht an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Vorprozess gebunden, jedoch nur zugunsten der unterstützten Partei, §§ 66 ff. ZPO. (Streitgenössischer Nebenintervenient, Hauptintervention, Streitverleumdung.
Bei einer Eigentumswohnung:
ln § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG ist die Verpflichtung des Verwalters geregelt, die Wohnungseigentümer über alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten. Diese Informationspflicht ist erforderlich, damit ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft sich dahingehend entscheiden kann, ob es dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten will oder nicht.
Was versteht man darunter? Nebenintervention ist die Beteiligung eines bisher unbeteiligten Dritten an einem Zivilprozess zur Unter-
Stützung einer der Parteien. Die Nebenintervention ist in den §§ 66 bis 71 ZPO geregelt. Sie wird auch Streithilfe genannt.
Hat jemand (Nebenintervenient, Streithelfer, Streitgehilfe) ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer der beteiligten Parteien, kann er in jeder Lage des Prozesses, von Anhängigkeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, dem Prozess beitreten. Dazu muss er bei Gericht einen Schriftsatz einreichen, aus dem hervorgehen müssen (§ 701 Abs. 1 ZPO):
* der betroffene Rechtsstreit und die Parteien
* das Interesse, das der Nebenintervenient am Prozess hat
* die Erklärung des Beitritts
Die Intervention bewirkt, dass das rechtskräftige Urteil im Verhältnis zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient als richtig gilt (§ 68 ZPO), die Beteiligten in einem etwaigen Folgeprozess bindet. Das gilt für alle tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Vorprozesses.
Der Nebenintervenient kann die Bindung gegen ihn nur durch die Einrede der schlechten Prozessführung (§ 68 Halbsatz 2 ZPO) beseitigen. Dafür muss er beweisen, dass der Rechtsstreit von der Partei, die er unterstützt hat, vor seinem Beitritt mangelhaft geführt wurde und er selbst dadurch gehindert war, geeignete Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Die Einrede greift nur, soweit der Nebenintervenient keinen Einfluss auf die Feststellungen des Gerichts nehmen konnte.
Der Nebenintervenient wird nicht Partei des Prozesses. Deshalb kann ihm nichts zugesprochen oder aberkannt werden. Das ist Sache eines möglichen Folgeprozesses.
Das Urteil ergeht nur gegenüber den beiden (Haupt-)Parteien. Liegen für den Nebenintervenient allerdings die Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft vor, ist er Streitgenosse ("streitgenössische Nebenintervention", § 69 ZPO).
Die Kosten der Nebenintervention trägt der Gegner, wenn die unterstützte Hauptpartei obsiegt; verliert hingegen die unterstützte Partei, muss der Nebenintervenient seine Kosten selbst tragen (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Es wird nicht selten Vorkommen, dass ein einzelner Wohnungseigentümer rechtzeitig vor Durchführung einer Eigentümerversammlung über den Verwalter beantragt, bestimmte Themen auf die Tagesordnung zu setzen, über die ein Beschluss gefasst werden soll. Hierher gehört auch der Beschlussantrag auf Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrages.
Sind diejenigen Eigentümer, die mit dem Verwalter "unzufrieden" sind und dessen Abberufung betreiben, in der Minderheit, so laufen sie Gefahr, dass ihr Beschlussantrag von der Mehrheit abgelehnt wird und eine Abberufung nicht zustande kommt. Ein solcher ablehnender Beschluss wird "Negativbeschluss" bezeichnet. Die Eigentümer haben die Möglichkeit, diesen ablehnenden Beschluss anzufechten (BGH, Urteil vom 23.08.2001, Az.: V ZB 10/01). Die Anfechtungsklage (Anfechtung) bewirkt nur die Ungültigerklärung bestimmter Beschlüsse und muss daher mit einem weiteren Antrag dahingehend verbunden werden, dass die übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet sind, einer Abberufung des Verwalters (um im Beispiel zu bleiben) zuzustimmen, weil jeder Wohnungseigentümer zu jeder Zeit den Anspruch auf ordnungsgemässe Verwaltung gemäss § 21 Abs. 4 WEG verlangen kann. Wörtlich: "Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht."
Abzugrenzen ist der Negativbeschluss noch vom Nichtbeschluss: Voraussetzung für die Existenz eines Beschlusses ist die Verkündung des Beschlusses durch den Versammlungsleiter. Erst mit der Verkündung wird der Beschluss wirksam (BGH, Urteil vom 23.08.2001, Az.: VZB 10/01).
Fehlt die Verkündung, ist der Beschluss "nicht existent", es handelt sich um einen "Nichtbeschluss". Gegen einen Nichtbeschluss braucht daher auch keine Anfechtungsklage erhoben werden, weil kein Beschluss vorliegt. Sollte der "Nichtbeschluss" aber ausgeführt werden, muss man fristunabhängig Feststellungsklage erheben, damit das Gericht darüber entscheidet, dass der "Nichtbeschluss" nicht ausgeführt werden darf.
Um einen Beschluss der Wohnungseigentümer existent und wirksam zu machen, ist es allein massgeblich, dass der Versammlungsleiter den gefassten Beschluss verkündet. Für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist weder die Protokollierung als Voraussetzung erforderlich, noch die Aufnahme des Beschlusses in die Beschluss-Sammlung.
Wird in der Versammlung vergessen, einen Beschluss zu verkünden, lässt sich dieser Mangel nicht mehr heilen. Da die erforderliche Verkündung fehlt, ist der Beschluss damit als nicht existent zu betrachten; man spricht hier von einem "Nichtbeschluss". Dieser braucht auch nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten werden.
Wird der Nichtbeschluss aber in die Tat umgesetzt, kann es erforderlich sein, dass ein Eigentümer eine Feststellungsklage erhebt mit dem Ziel, dass das Gericht ausspricht, dass kein Beschluss gefasst wurde. In dringenden Fällen kann es geboten sein, durch eine einstweilige Verfügung die Ausführung des Beschlusses zu stoppen.
In einer Eigentümerversammlung kann auch ein Beschluss gefasst werden, etwas nicht zu beschliessen. Ein solcher "Nicht-Beschluss" wäre nicht anfechtbar, da er keine materiell-rechtliche Regelung enthält, sondern nur aussagt, dass keine Regelung getroffen worden ist.
(Streithilfe) (§ 66 ZPO) ist die Beteiligung eines Dritten im eigenen Namen an einem zwischen zwei anderen Personen anhängigen Rechtsstreit zum Zweck der Unterstützung einer Partei. Die N. ist zulässig, wenn der Dritte ein rechtliches Interesse daran hat, dass die unterstützte Partei obsiegt. Der Nebenintervenient darf alle Prozesshandlungen vornehmen, soweit sie nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen (weitergehend bei der streitgenössischen N. § 69 ZPO). Die N. bewirkt, dass in einem nachfolgenden Prozess zwischen dem Unterstützenden und der unterstützten Partei der erste Rechtsstreit als richtig entschieden gilt (§ 68 ZPO). Lit.: Wieser, E., Das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten, 1965; Frohn, M., Nebenintervention und Streitverkündung in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1999; Ziegert, K., Die Interventionswirkung, 2003
(Streithilfe): Beitritt eines Dritten (z. B. als Folge einer Streitverkündung) zur Unterstützung einer der Parteien im Prozess (§§ 66-71 ZPO). Sie ist in jeder Lage des Rechtsstreits möglich und erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes, der die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits, RIR
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient (= Streithelfer) hat, und die Erklärung des Beitritts enthält (§ 70 Abs. 1 ZPO).
Voraussetzung ist ein eigenes rechtliches Interesse daran, dass die unterstützte Partei obsiegt (§ 66 Abs. 1 ZPO). Eine Prüfung dieser Voraussetzung findet aber nur auf einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention durch eine Hauptpartei nach § 71 Abs. 1 ZPO statt, über den durch Zwischenurteil zu entscheiden ist. Bis zur Rechtskraft einer etwaigen, die Nebenintervention zurückweisenden Entscheidung bleibt der Nebenintervenient beteiligt, §71 Abs. 3 ZPO.
Da der Nebenintervenient nicht Partei ist, kann ihm auch nichts zugesprochen oder aberkannt werden. Die Entscheidung ergeht nur im Verhältnis der (Haupt-) Parteien. Die Kosten der einfachen” Nebenintervention sind als Kosten des Rechtsstreites dem Gegner aufzuerlegen, wenn die unterstützte Hauptpartei obsiegt; bei Erfolglosigkeit der unterstützten Hauptpartei (und damit auch der Nebenintervention) trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO). Bei streitgenössischer Nebenintervention (Nebenintervenient, streitgenössischer) erfolgt eine Kostenverteilung wie bei Streitgenossen (§ 101 Abs. 2 ZPO).
Interventionswirkung ist, dass das rechtskräftige Urteil im Verhältnis zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient als richtig gilt (§ 68 ZPO), diese also insbes. in einem etwaigen Folgeprozess bindet (mit dem die Hauptpartei regelmäßig Regress wegen des Prozessausgangs gegen den sie im ersten Prozess unterstützenden Nebenintervenienten geltend machen will). Die Bindungswirkung umfasst - weit über die Wirkungen der Rechtskraft hinausgehend - auch alle tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen und (inzidente) Entscheidungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen.
Der Nebenintervenient kann diese Bindungswirkung nur durch die Einrede der schlechten Prozessführung beseitigen, für die er beweisen muss, dass der Rechtsstreit von der Hauptpartei mangelhaft geführt wurde und er selbst durch die Lage des Rechtsstreits zum Zeitpunkt des Beitritts oder aufgrund von Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei gehindert war, geeignete Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen oder Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm selbst unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht wurden.
(Streithilfe) liegt vor, wenn sich jemand im eigenen Namen an einem fremden (d. h. zwischen anderen anhängigen) Zivilprozess beteiligt, um eine der beiden Parteien zu unterstützen (§ 66 ZPO). Die N. besteht im Beitritt des Nebenintervenienten (Streitgehilfen, Streithelfers) mittels Einreichens eines Schriftsatzes bei Gericht (§ 70 ZPO). Der Beitritt ist nur berechtigt, wenn der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse daran hat, dass die von ihm unterstützte Partei gewinnt. Wird über die Berechtigung des Beitritts gestritten, so wird durch Zwischenurteil entschieden (§ 71 ZPO). Der Nebenintervenient darf den Rechtsstreit im eigenen Namen durch alle Prozesshandlungen führen, sich aber zu der unterstützten Partei damit nicht in Widerspruch setzen (§ 67 ZPO). Von streitgenössischer N. spricht man, wenn sich die materielle Rechtskraft eines im Prozess ergehenden Urteils auf den Nebenintervenienten erstreckt; in diesem Fall darf der Nebenintervenient sich mit seinen Prozesshandlungen auch in Widerspruch zur Hauptpartei setzen (§ 69 ZPO). Nebeninterventionswirkung bedeutet, dass in einem (nachfolgenden) Prozess zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Partei eine Bindung an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des im vorangegangenen Prozess erlassenen, rechtskräftigen Urteils eintritt (§ 68 ZPO). Dies wirkt aber nur zugunsten, nicht zuungunsten der unterstützten Partei. Die N. kann auch durch Streitverkündung herbeigeführt werden (§ 74 ZPO).
Vorheriger Fachbegriff: Nebenintervenient, streitgenössischer | Nächster Fachbegriff: Nebenkläger