Innerer Notstand

liegt vor bei Naturkatastrophen u. besonders schweren Unglücksfällen sowie bei drohender Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes.
1. Im Fall von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder Kräfte u Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes u. der Streitkräfte anfordem. Reicht die Gefährdung über das Gebiet eines Landes hinaus, kann die -Bundesregierung, soweit erforderlich, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes u. der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Diese Massnahmen der Bundesregierung sind auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben (Art. 35 II u. III GG).
2. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Bundesland Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte u. Einrichtungen anderer Verwaltungen u. des Bundesgrenzschutzes anfordern (Art. 91 I GG). Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Gefahrenbekämpfung bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Land u. die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen; sie hat die Massnahmen nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben (Art. 91 II1 u. 2 GG). Reichen Polizeikräfte u. Bundesgrenzschutz zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die Bundesregierung Streitkräfte beim Schutz ziviler Objekte u. bei der Bekämpfung organisierter u. militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen; der Einsatz ist einzustellen, wenn Bundestag oder Bundesrat es verlangen (Art. 87 a IV GG). Sofern die Gefahr über das Gebiet eines Landes hinausgeht, kann die Bundesregierung notfalls den Landesregierungen Weisungen erteilen (Art. 91 II 3 GG).

Notstand, innerer.




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