Striptease Entkleidungstänze u.ä. Darbietungen; sie sind bei gewerbsmässiger, öffentlicher Veranstaltung nach § 33a GewO erlaubnispflichtig. Nach gegenwärtigem Recht sind auch Aufführungen unzüchtiger Art nicht strafbar, soweit die Voraussetzungen der Erregung Öffentlichen Ärgernisses nicht erfüllt sind. Der Entwurf eines neuen StGB (§220a) sieht ihre Bestrafung vor.
Weitere Begriffe : Kleine Kapitalgesellschaft | Blauer Engel | Aufstallungspflicht |
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