Striptease

Entkleidungstänze u.ä. Darbietungen; sie sind bei gewerbsmässiger, öffentlicher Veranstaltung nach § 33a GewO erlaubnispflichtig. Nach gegenwärtigem Recht sind auch Aufführungen unzüchtiger Art nicht strafbar, soweit die Voraussetzungen der Erregung Öffentlichen Ärgernisses nicht erfüllt sind. Der Entwurf eines neuen StGB (§220a) sieht ihre Bestrafung vor.

u. ä. Darstellungen gehören rechtlich zu den Schaustellungen von Personen. Solche Aufführungen sind, auch wenn sie sexuellen Charakter haben, nicht strafbar; insbes. sind die Voraussetzungen der Erregung öffentlichen Ärgernisses meist nicht erfüllt.




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