Strohmann
vorgeschobene Person, die für einen anderen tätig wird, ohne dass dies nach aussen erkenntlich ist. Der Str. handelt bei Rechtsgeschäften als Treuhänder seines Hintermannes.
(bzw. Strohfrau) ist die von einem wirklichen Geschäftsmann vorgeschobene Person, die nach außen im eigenen Namen auftritt, im Innenverhältnis aber den Weisungen des wirklichen Geschäftsherrn unterworfen ist.
ist eine vom wirklichen Geschäftsherrn vorgeschobene Person, die nach außen im eigenen Namen, tatsächlich jedoch in dessen Interesse, insbes. bei Vertragsabschluss, tätig wird. Es liegt ein Fall von mittelbarer Stellvertretung vor; der S. wird unmittelbar Berechtigter und Verpflichteter aus den von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäften. Die Bestellung eines S. ist zulässig - auch z. B. bei Gründung von Handelsgesellschaften -, sofern hierdurch nicht gegen Verbotsgesetze verstoßen wird (Umgehungsgeschäft). Treuhandeigentum, Scheingeschäft.
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