Streupilicht

1) Privatrechtliche Str., wenn jemand einen Verkehr eröffnet (z. B. Privatweg); Haftung bei Verletzung der Str. ergibt sich aus unerlaubter Handlung, Verkehrssicherungspflicht. - 2) öffentlichrechtliche Str. bestimmt sich nach Landesgesetzen und kommunalen Satzungen; grundsätzlich danach ausserhalb der geschlossenen Ortslage keine Str.: innerhalb der geschlossenen Ortslage werden Fahrdämme und Gehsteige meist von der Gemeinde gestreut, die die Str. jedoch auf die Anlieger meist abwälzen kann; der Hauseigentümer kann die Str. mit Zustimmung des Mieters auf diesen abwälzen, muss aber die Durchführung sorgfältig überwachen und bei nicht rechtzeitiger Streuung selbst eingreifen.




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