Strukturkrisenkartellesind Horizontalvereinbarungen von Unternehmen der Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung im Falle eines auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage beruhenden Absatzrückgangs, um eine planmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf herbeizuführen. Ihre Freistellung vom allgemeinen Verbot von Kartellen war bis zum 30. 6. 2005 in § 6 GWB a. F. gesondert geregelt. Nunmehr gelten die allgemeinen Grundsätze der Freistellung im Kartellrecht.
Weitere Begriffe : Ausfuhr | Daseinsvorsorge.Nach | Deliktsbesitzer |
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