Strukturkrisenkartelle

sind Horizontalvereinbarungen von Unternehmen der Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung im Falle eines auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage beruhenden Absatzrückgangs, um eine planmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf herbeizuführen. Ihre Freistellung vom allgemeinen Verbot von Kartellen war bis zum 30. 6. 2005 in § 6 GWB a. F. gesondert geregelt. Nunmehr gelten die allgemeinen Grundsätze der Freistellung im Kartellrecht.




Vorheriger Fachbegriff: Strukturfonds der EU | Nächster Fachbegriff: Strukturprognosetafeln


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen