StudienbeiträgeS. nennt man die Beiträge, die Studenten als Gegenleistung für den Besuch staatlicher Hochschulen zu bezahlen haben. Nach dem Urt. des BVerfG v. 26. 1. 2005 (NJW 2005, 493) und dem GG in der Fassung der Föderalismusreform steht die Gesetzgebungskompetenz für S. den Ländern zu. Von dieser Regelungsbefugnis haben bisher Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland Gebrauch gemacht. Das BVerfG hält S. bis zu 500 EUR pro Semester für verfassungsgemäß.
Weitere Begriffe : Gerichtsorganisation | Rechtsgeschäft, mehrseitiges | Klageerhebung |
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