Gesetzgebungskompetenz die Zuständigkeit für Gesetzgebung. Sie ist in einem Bundesstaat zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. In der Bundesrepublik haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (z.B. auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Währungswesen, Bundesbahn und -post) haben die Länder Gesetzgebungsbefugnisse nur, wenn und soweit sie hierzu bundesgesetzlich ausdrücklich ermächtigt sind. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern (z.B. bürgerliches Recht, Straf recht) haben die Länder Gesetzgebungsbefugnisse, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht; er kann hier aber auch lediglich Rahmenvorschriften erlassen (Rahmengesetzgebung). In allen sonstigen Bereichen (z.B. Polizeirecht, Kulturangelegenheiten, Gemeinderecht) besteht eine ausschließliche G. der Länder.
Weitere Begriffe : Manifestationseid | Inquisitionsmaxime | Verteidigungsfall |
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