Gesetzgebungskompetenz

die Zuständigkeit für Gesetzgebung. Sie ist in einem Bundesstaat zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. In der Bundesrepublik haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (z.B. auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Währungswesen, Bundesbahn und -post) haben die Länder Gesetzgebungsbefugnisse nur, wenn und soweit sie hierzu bundesgesetzlich ausdrücklich ermächtigt sind. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern (z.B. bürgerliches Recht, Straf recht) haben die Länder Gesetzgebungsbefugnisse, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht; er kann hier aber auch lediglich Rahmenvorschriften erlassen (Rahmengesetzgebung). In allen sonstigen Bereichen (z.B. Polizeirecht, Kulturangelegenheiten, Gemeinderecht) besteht eine ausschließliche G. der Länder.

Eine weitere G. des Bundes, die sich nicht aus dem GG ergibt, wird (jedoch nur in engem Rahmen) kraft Sachzusammenhangs (z.B. Bahnpolizei im Rahmen der Gesetzgebung für die Bundesbahn) oder aus der Natur der Sache (z.B. Bestimmung der Bundesflagge durch den Bund) begründet.

die verfassungsrechtliche Befugnis zur Gesetzgebung (auch verfassunggebende Gewalt); im Bundesstaat die zwischen Zentralstaat und Gliedstaat verteilte Zuständigkeit zum Erlass von Gesetzen; in den Art. 70 ff. GG ausschliessliche, konkurrierende und Rahmengesetzgebung (Rahmengesetz); Gesetze sind nur dann verfassungsgemäss, wenn die G. beachtet worden ist; eine von der Verfassung abweichende Kompetenzvereinbarung ist nichtig; Landesrecht.

(Gesetzgebungszuständigkeit) Gesetzgebung.

Gesetzgebungszuständigkeit.




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