Subsumptionsirrtum

(lat. "irrige Unterstellung") ist grundsätzlich unbeachtlich, so z.B., wenn "fater zwar nicht über Strafbarkeit der Tat zweifelt, jedoch irrig meint, eine andere als die tatsächlich zutreffende Gesetzesbestimmung komme zur Anwendung (Diebstahl wird als Betrug gewertet). Nimmt Täter jedoch irrig an, ein bestimmtes Verhalten falle nicht unter eine gesetzliche Begriffsbestimmung u. sei deshalb nicht strafbar, so schliesst S. auch in diesem Fall den Vorsatz nicht aus, es kann aber Verbotsirrtum vorliegen (Irrtum).




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