Subsumtion

ist die Unterordnung eines konkreten Lebenssachverhalts unter den generell-abstrakten Tatbestand einer Rechtsnorm. Fügt sich der Sachverhalt (der "Fall") dem Tatbestand, so ist die Rechtsnorm mit der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge anzuwenden.

ist die vergleichende Unterordnung oder Zuordnung (Gleichsetzung) eines konkreten Sachverhalts unter eine(n oder zu einem Tatbestand einer) abstrakte(n) Norm. Dabei sind zwei verschiedene Ergebnisse möglich. Ist der konkrete Sachverhalt x (z.B. Erklärung des E) ein Unterfall des abstrakten Tatbestands X (z.B. Annahme eines Angebots), so ist die abstrakte Rechtsfolge Y (z.B. Abschluss eines Vertrags) der Rechtsnorm X Y in der konkreten Form y (z.B. Abschluss dieses Vertrags) anzuwenden. Ist der konkrete Sachverhalt x (Verhalten des E) dagegen kein Unterfall des abstrakten Tatbestands X (z.B. Annahme), so ist die abstrakte Rechtsfolge Y der Rechtsnorm X Y in der konkreten Form y nicht anzuwenden. Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007; Wolter, T., Die juristische Subsumtion, 1994

juristische Schlussfolgerung, bei der geprüft wird, ob der Tatbestand einer bestimmten Norm von dem zu prüfenden Lebenssachverhalt erfüllt wird, so dass für den Lebenssachverhalt die von der Norm angeordnete Rechtsfolge gilt.

(Unterordnung eines Sachverhalts unter einen Rechtssatz) Rechtsanwendung.




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