Hausgemeinschaft

ist die Gemeinschaft der im Haushalt lebenden Menschen, die im Dienstvertragsrecht besondere Ansprüche der in der H. lebenden Menschen (§§ 617, 618 Verpflegung, ärztliche Behandlung § 1969 BGB), aber auch besondere Verpflichtungen (z.B. § 2028 Auskunftspflicht gegenüber dem Erben) begründet.

Über die Familie hinaus kann die H. auch familienfremde Personen umfassen (z. B. Hausangestellte, Auszubildende u. a.). Wenn auch ein familienrechtliches Verhältnis hierdurch nicht geschaffen wird, so entstehen aus ihr doch Verpflichtungen, z. B. zur Krankenfürsorge und zum Schutz vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§§ 617, 618 II BGB), zur Dienstleistung hauseigener, auch volljähriger Kinder im Hauswesen und Geschäft (§ 1619 BGB), zur Auskunft über den Bestand der Erbschaft des der H. angehörenden Erblassers (§ 2028 BGB, Erbschaftsanspruch) u. a. m. S. a. Dreißigster, eheliche Lebensgemeinschaft.




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