Summarisches Verfahren (abgekürztes Verfahren) ist ein Strafverfahren ohne Hauptverhandlung, insbes. das bei Strafbefehlen und Strafverfügungen. Rechtsstaatliche Voraussetzung für die Zulassung jedes summarischen V.s ist, dass der Beschuldigte jederzeit das normale Verfahren mit Hauptverhandlung verlangen kann (§§ 412, 413 Abs. IV StPO). Standrecht.
Weitere Begriffe : Umwandlungsteuergesetz | Vergleichsgläubiger | Dekretsystem |
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