Strafverfügungkann wegen einer Übertretung nach Anhörung des Beschuldigten auf Antrag der hierzu berechtigten Polizeibehörde vom Richter ohne mündliche Verhandlung erlassen werden, summarisches Verfahren, Staatsanwaltschaft wirkt bei diesem Verfahren nicht mit. Mit Str. kann angeordnet werden: Freiheitsstrafe bis 6 Wochen, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung (§ 413 StPO). Nach Einspruchseinlegung gelten die für das Strafbefehlsverfahren einschlägigen Vorschriften.
Weitere Begriffe : Anzahlungsbesteuerung | Polygraph | Wahl des Betriebsrates |
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