Strafbefehl
Neben der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft mit anschließender Hauptverhandlung vor dem Strafrichter gibt es auch das einfacher gelagerte so genannte Strafbefehlsverfahren. Es handelt sich dabei um ein schnelleres Verfahren, bei dem es der Angeklagte in der Hand hat, ob es überhaupt zu einer Hauptverhandlung kommt oder nicht. Denn nur, wenn er Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, wird das Verfahren in den ordentlichen Strafprozess übergeführt.
Zulässigkeit und Strafrahmen
Mittels Strafbefehls kann nur vor dem Amtsgericht entschieden werden. Bei den Strafen, die dabei festgesetzt werden dürfen, handelt es sich um Geldstrafen, Fahrverbote, Einziehungen, Entziehungen der Fahrerlaubnis sowie weniger einschneidende Sanktionen. 1993 wurde dieser Rahmen erweitert, sodass auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden kann, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
Gang des Verfahrens
Wenn die Staatsanwaltschaft nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet, beantragt sie beim Strafrichter den Erlass eines Strafbefehls. Diese Entscheidung hängt einmal vom zu erwartenden Strafmaß ab, mehr aber noch von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, ob sich der Angeschuldigte gegen den Strafbefehl verteidigen wird. Möchte der Richter den Strafbefehl nicht erlassen, lehnt er entweder den Erlass ab oder er beraumt eine Hauptverhandlung an. Stimmt der Richter mit der Staatsanwaltschaft überein, dann erlässt er den Strafbefehl und lässt ihn dem Angeklagten zustellen — ab Erlass des Strafbefehls wird der Angeschuldigte als Angeklagter bezeichnet.
Akzeptiert der Angeklagte den Strafbefehl und verteidigt sich nicht dagegen, so wird dieser nach Ablauf von zwei Wochen ab der Zustellung rechtskräftig und entfaltet dann dieselben Rechtswirkungen wie ein Urteil.
Fühlt der Angeklagte sich ungerecht behandelt und will den Strafbefehl nicht akzeptieren, dann legt er innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch dagegen ein, wobei der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte, beispielsweise die Höhe der Strafe, beschränkt werden kann. Nach dem Einspruch beraumt das Gericht dann eine Hauptverhandlung an.
Ab diesem Stadium unterscheidet sich das Strafbefehlsverfahren nicht mehr von einem Verfahren nach Anklageerhebung.
Wenn jemand einen Strafbefehl erhalten hat und die ihm zur Last gelegte Tat auch nicht bestreiten will, fährt er in der Regel besser, wenn er den Strafbefehl annimmt. Man kann zwar nicht generell sagen, dass im Strafbefehls-verfahren eine geringere Strafe zu erwarten ist als bei einer Anklageerhebung, aber die Staatsanwaltschaft wird kaum ein Strafmaß beantragen, bei dem sie von vornherein mit einem Einspruch des Angeschuldigten rechnen muss. Sehr häufig finden auch Abstimmungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung darüber statt, bis zu welchem Rahmen ein Angeschuldigter ein Strafmaß akzeptieren würde. Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Entscheidung natürlich völlig frei, kann derartige Signale aber in ihre Überlegungen mit einbeziehen.
§§ 407 StPO
Formale Merkmale des Strafbefehls
Der Strafbefehl enthält Bestandteile aus einer Anklage und aus einem Urteil:
* die Personalien des Angeklagten
* den Namen des Verteidigers
* die genaue Bezeichnung der Tat
* eine zusammenfassende Schilderung des Sachverhalts
* Hinweise auf die angewendeten Rechtsvorschriften
* die Festsetzung der Rechtsfolgen
* es eine Rechtsmittelbelehrung
Die Staatsanwaltschaft kann bei dem zuständigen Strafrichter einen Strafbefehl beantragen, wenn sie meint, eine Straftat sei auch ohne Hauptverhandlung hinlänglich geklärt. In ihrem Antrag muß sie genau angeben, welche Strafe und welche Nebenfolgen (zum Beispiel Entziehung der Fahrerlaubnis) gegen den Täter verhängt werden sollen (es darf sich aber immer nur um eine Geld-, nie um eine Freiheitsstrafe handeln). Ist der Richter derselben Ansicht wie die Staatsanwaltschaft, muß er den beantragten Strafbefehl erlassen (ändern, etwa eine geringere Geldstrafe verhängen, darf er ihn nicht). Hat er Bedenken, muß er eine Hauptverhandlung anberaumen. Der Betroffene kann gegen den Strafbefehl binnen zwei Wochen ab Zustellung an ihn Einspruch einlegen. Dann muß gleichfalls eine Hauptverhandlung anberaumt werden, in der er auch schwerer, als im Strafbefehl vorgesehen, bestraft werden kann. Erscheint er zur Hauptverhandlung nicht, kann sein Einspruch ohne weitere Prüfung verworfen werden. Legt er keinen Einspruch ein, so wirkt der Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Urteil.
wird nach Anhörung des Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Amtsrichter ohne mündliche Verhandlung wegen eines Vergehens od. einer -Übertretung erlassen, summarisches Verfahren. St. kann auf eine Geldstrafe od. eine Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten lauten; als Nebenfolgen können verhängt werden: Fahrerlaubnisentziehung bis zu einem Jahr, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung, Bekanntmachungsbefugnis; § 407 StPO. Gegen Strafbefehl kann der Beschuldigte binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch erheben; in der daraufhin stattfindenden Hauptverhandlung kann sich der Angeklagte durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. An den Ausspruch im Strafbefehl ist der Richter bei Urteilsfällung nicht gebunden, kann Strafe also auch erhöhen. Ohne Einspruch erlangt St. die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, Rechtskraft. Die Rechtskraftwirkung ist aber beschränkt; ergibt sich aus neuen Tatsachen und Beweismitteln, dass Anwendung eines strengeren Strafgesetzes begründet gewesen wäre, so kann wegen dieser Tat und unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wegen der gleichen Tat Anklage erhoben werden. Strafbefehl gegen Jugendliche ist unzulässig (§ 79 JGG). Siehe auch Steuerstrafverfahren.
(§§ 407 ff. StPO). Im Strafprozess kann die Staatsanwaltschaft bei Vergehen, die der Zuständigkeit des Strafrichters oder Schöffengerichts unterliegen, von einer Anklageerhebung absehen u. statt dessen in einem summarischen Verfahren beim Amtsrichter den Erlass eines S. beantragen. Durch S. darf höchstens eine Geldstrafe verhängt werden. Der Richter ist im Schuld- u. Strafausspruch an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden. Hält er den Beschuldigten nicht für hinreichend tatverdächtigt, so lehnt er den Erlass des S. ab. Hat er sonst Bedenken, beraumt er Hauptverhandlung an. Zu einer Hauptverhandlung kommt es auch dann, wenn der Beschuldigte rechtzeitig Einspruch gegen den S. einlegt. Bei der Urteilsfällung ist der Richter an die im S. verfügte Strafe nicht gebunden: er kann den Angeklagten daher auch schlechterstellen. Bleibt der Angeklagte der Hauptverhandlung fern u. ist er nicht vertreten, so wird der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen. Ein
S., gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
(§§407 ff. StPO) ist die amtsrichterliche Verfügung, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung ergeht und in der grundsätzlich höchstens Geldstrafe oder u. U. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung verhängt werden kann. Gegen den S. kann innerhalb zweier Wochen Einspruch eingelegt werden, auf den hin Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird. Wird kein Einspruch eingelegt, erlangt der S. die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Dies gilt aber nicht bei Eintreten neuer Tatsachen. Nicht zulässig ist die öffentliche Zustellung des Strafbefehls an den Beschuldigten. Lit.: Fisch, A., Das Strafbefehlsverfahren, Diss. jur. Bochum 1999; Ranft, O., Grundzüge des Strafbefehlsverfahrens, JuS 2000, 633; Maleika, E., Freiheitsstrafe und Strafbefehl, 2000
Strafbefehlsverfahren.
Der S. ist eine richterliche Entscheidung, die in einem summarischen Verfahren nach Anhörung des Beschuldigten an Stelle eines Strafurteils ergehen kann. Auf Antrag der StA kann der Strafrichter beim Amtsgericht (auch in Schöffengerichtssachen) wegen eines Vergehens im schriftlichen Verfahren, also ohne Hauptverhandlung, durch S. folgende Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festsetzen: 1. Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, wenn Strafaussetzung zur Bewährung angeordnet wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat oder ein solcher vom Gericht bestellt wird, 2. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung, Geldbuße gegen eine juristische Person(envereinigung), 3. Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu 2 Jahren, 4. Absehen von Strafe (§ 407 StPO).
Hat der Richter Bedenken, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, so beraumt er eine solche an. Dasselbe gilt, wenn er vom Antrag der StA bei Festsetzung der Strafe oder sonstigen Rechtsfolge abweichen will, die StA aber auf ihrem Antrag beharrt (§ 408 StPO). Wird S. erlassen, so steht er, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch (Einspruch, 2) einlegt, einem rechtskräftigen Urteil gleich. Wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen, ist allerdings Wiederaufnahme des Verfahrens möglich; im Übrigen gelten die Regeln des Wiederaufnahmerechts (§ 373 a StPO). Bei Einspruch, der auf bestimmte Beschwerdepunkte, z. B. den Strafausspruch, beschränkt werden kann, findet eine Hauptverhandlung statt, die mit dem Urteil abschließt. Der Angeklagte kann sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Bleiben beide unentschuldigt aus, wird der Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urteil verworfen (§§ 409-412 StPO). Über die Zulässigkeit eines S. gegen Jugendliche oder Heranwachsende Jugendstrafrecht (4). Über den S. in Steuersachen Steuerstrafverfahren.
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