Syndikusanwalt

(§ 46 BRAO) ist der Rechtsanwalt, der zugleich auf Grund eines Dienstvertrags gegen festes Entgelt als ständiger Berater eines Unternehmers tätig ist (in Deutschland 1996 ca. 5000 Syndikusanwälte, 2003 rund 10000) und deswegen seinen Dienstberechtigten nicht als Rechtsanwalt vertreten darf. Lit.: Hommerich, C./Prütting, H., Das Berufsbild des Syndikusanwalts, 1998; Redeker, K., Der Syndikusanwalt als Rechtsanwalt, NJW 2004, 889

ist ein Rechtsanwalt, der auf Grund Dienstvertrags gegen feste Vergütung bei einem Unternehmen als ständiger Rechtsberater tätig ist. Ein S. darf seinen Dienstherrn nicht vor Gericht vertreten (§ 46 BRAO), weil seine Stellung insoweit nicht die für den Rechtsanwalt erforderliche Unabhängigkeit aufweist. Die Zulassung eines S. zur Anwaltschaft setzt voraus, dass er den Willen und die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, den freien Anwaltsberuf auszuüben (vgl. § 7 Nr. 8 BRAO); das erfordert insbes., dass der S. im Rahmen des Dienstverhältnisses über seine Arbeitszeit weitgehend frei verfügt.




Vorheriger Fachbegriff: Syndikus | Nächster Fachbegriff: Synkratie


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen