Täterschaft, Vorsatzdelikte
Sind mehrere an einer Vorsatztat beteiligt, so unterscheidet das Gesetz zwischen Tätern (§ 25 StGB) und Teilnehmern (§§ 26, 27 StGB). § 25 StGB differenziert weiter folgende Täterschaftsformen: unmittelbare Täter, Mittäter und mittelbare Täter. Gesetzlich nicht erwähnt ist der Nebentäter.
Allgemeine Voraussetzungen und Abgrenzung: Die Zuordnung von Täterschaft und Teilnahme kann zunächst negativ vorgenommen werden: Täter ist nicht, wem bei einem Sonderdelikt die notwendige Sondereigenschaft fehlt (z.B. „Amtsträger” in § 332 StGB), wer bei einem eigenhändigen Delikt nicht die Tathandlung selbst vorgenommen hat (z. B. „Führen eines Fahrzeuges” in § 316 StGB) oder wer sonstige deliktsspezifische Absichten nicht besitzt (z.B. „Zueignungsabsicht” in § 242 StGB).
Im Übrigen ist die Bestimmung der Täterschaft umstritten: Das Schrifttum siedelt diese im objektiven Tatbestand an. Es sieht denjenigen als Täter an, der innerhalb der verschiedenen Täterschaftsformen modifiziert — das Tatgeschehen mit Vorsatz beherrscht hat und deshalb als Zentralfigur der Deliktsverwirklichung anzusehen ist, sog. Tatherrschaftslehre. Die Rspr. bestimmt den Täter im Zusammenhang mit der Prüfung des Tatvorsatzes. Täter ist danach, wer einen Tatbeitrag mit Täterwillen (animus auctoris) geleistet hat. Täterwillen besitzt, wer die Tat als eigene will.
Indizien für den Täterwillen sind nach der Rspr. der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft (BGHSt 28, 346, 348). De facto ist die Abgrenzungsformel der Rspr. eine der Tatherrschaftslehre angenäherte Gesamtabwägung. Für die Abgrenzung der straflosen Suizidteilnahme von der strafbaren täterschaftlichen Tötung auf Verlangen gemäß §216 StGB hat die Rspr. die subjektive Täterlehre sogar verworfen und stellt in diesem Bereich allein auf die Tatherrschaft ab.
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