Täterschaft

ist das Handeln als Täter (§25 I StGB, auch als mittelbarer Täter). Lit.: Roxin, C., Täterschaft und Tatherrschaft, 8. A. 2006; Kudlich, HIrrtumsprobleme bei der mittelbaren Täterschaft, JuS 2003, 755; Noltenius, B., Kriterien der Abgrenzung von Anstiftung und mittelbarer Täterschaft, 2003; Schlösser, J., Soziale Tatherrschaft, 2004

Begehen einer Tat durch sich selbst oder durch einen Dritten. Handeln mehrere Personen aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses auf Basis arbeitsteiligen, tatherrschaftlichen Handelns zusammen, liegt Mittäterschaft vor. Von der Täterschaft ist die Teilnahme abzugrenzen, bei der fremde Taten gefördert werden.




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