Tatentschluss
ist die Verwirklichung des gesamten subjektiven Tatbestands (Vorsatz und sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale). Der T. ist Voraussetzung für den Versuch. Er muss endgültig gefasst sein. Lit.: Roxin, C., Täterschaft und Tatherrschaft, 8. A. 2006; Danwitz, H. v., Ist die Mittäterschaft abhängig von einem gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten?, 1994
subjektiver Tatbestand jedes Versuchs. Der Täter muss Vorsatz bezüglich aller Umstände haben, die für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes erforderlich sind, und zwar in der Vorsatzform, wie er nach der Tatbestandsfassung erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei den meisten Delikten ist das dolus eventualis. Verlangt das Strafgesetz besondere Absichten oder Motive, müssen auch diese vorliegen. Soll dem Täter ein Versuch durch Unterlassen, in Mittäterschaft oder in mittelbarer Täterschaft angelastet werden, so muss er auch die jeweils dafür zusätzlich erforderlichen Umstände in seinen Vorsatz mit aufgenommen haben. Die Unkenntnis einzelner Umstände, die beim vollendeten Delikt nach § 16 Abs. 1 S.1 StGB den Vorsatz ausschließen würde, hindert beim Versuch die Bildung des Tatentschlusses. Stellt sich der Täter umgekehrt tatsächliche oder rechtliche Umstände vor, die in Wahrheit nicht gegeben sind, so kann dieser Irrtuns seinen Tatentschluss zu einem - wie sich aus §§22, 23 Abs. 3 StGB ergibt - ebenfalls strafbaren untauglichen Versuch begründen. Nimmt der Täter irrig an, ein bestimmtes Delikt zu verwirklichen, weil er in einem Rechtsirrtum verfangen ist, der ihm den sozialen Sinngehalt eines Tatbestandsmerkmals oder den Anwendungsbereich einer Strafnorm insgesamt verschleiert, so liegt kein Tatentschluss mehr, sondern ein strafloses Wahndelikt vor.
Hat der Täter ein dem subjektiven Deliktstatbestand konformes Vorstellungsbild, muss er zusätzlich unbedingten Handlungswillen besitzen. Dieser liegt vor, wenn der auf Verwirklichung des Delikts gerichtete Entschluss bereits endgültig gefasst ist, selbst wenn die Ausführung der Tat von äußeren Bedingungen abhängig sein soll. Durch das Erfordernis des unbedingten Handlungswillens wird der Tatentschluss abgegrenzt von der straflosen Vorstufe der Tatgeneigtheit.
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