Täterschaftstheorieist die den Täter vom Werkzeug und vom Teilnehmer abgrenzende strafrechtliche Theorie. Nach der älteren formal-objektiven T. ist Täter, wer die Tatbestandshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt, Teilnehmer, wer nur durch eine Vorbereitungshandlung oder durch eine Unterstützungshandlung zur Tatbestandsverwirklichung beiträgt. Nach der subjektiven T. ist Täter, wer mit Täterwillen ([lat.J animus [M.] auctoris) handelt und die Tat als eigene will, Teilnehmer, wer mit Teilnehmerwillen ([lat.J animus [M.] socii) handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will (widerspricht in extremer Handhabung § 25 I 1 StGB). Nach der Lehre von der Tatherrschaft ist Täter, wer als Zentralgestalt (Schlüsselfigur) des Geschehens die planvoll lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft hat und somit die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann. Demgegenüber ist Teilnehmer, wer keine Tatherrschaft hat, sondern die Tat nur veranlasst (Anstifter) oder fördert (Gehilfe). Lit.: Roxin, C., Täterschaft und Tatherrschaft, 8.. A. 2006
Weitere Begriffe : Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung | Zahlungsmittel | Hof |
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