Tachometer

Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich mit einem Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein, das im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt. Die Geschwindigkeit ist in Kilometern pro Stunde (km/h) anzuzeigen. Der Tachometer kann mit einem Wegstreckenzähler verbunden werden, der die zurückgelegte Entfernung in Kilometern angibt. Dieser Wert darf von der tatsächlich gefahrenen Strecke bis zu 4 % nach oben oder unten abweichen. Das Gerät kann nämlich keine absolute Genauigkeit erzielen, weil es die Räderumdrehungen zählt; deren Häufigkeit fällt je nach Luftdruck der Reifen und damit je nach Umfang der Radoberflächen verschieden aus. Das Zurückstellen des Kilometerzählers beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge ist sittenwidrig und gilt strafrechtlich als Betrug.
§§ 57 StVZO, 263 StGB

Fahrtschreiber, Kilometerzähler. Unter Tachometer versteht man Instrumente zur Messung der jeweiligen Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Tachometer ausgerüstet sein, ausgenommen Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie mit Fahrtschreibern ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsskala des Fahrtschreibers im Blickfeld des Führers liegt. Tachometer zeigen meist eine höhere als die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit an (sogenannte Voreile). Die Anzeige darf in den letzten beiden Dritteln des Anzeigenbereichs (der Skala) - jedoch mindestens von der 50-km/h-Anzeige ab, wenn die letzten beiden Drittel des Anzeigenbereichs oberhalb der 50-km/h-Anzeige liegen (Skala bis zu 150 km/h) - vom Sollwert 0 bis plus 7°/o des Skalenwertes abweichen. Bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und darüber darf die Anzeige den Sollwert aber nicht unterschreiten.




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