Fahrtschreiber
Fahrtschreiber (Tachogiraphen) sind Apparate mit Uhrwerks umlauf, in deren Fahrtscheiben (Schaublatt, bestehend aus kreisförmigem, festem Papier) eine Schreibvorrichtung sich derart bewegt, daß die Schreiblinie (roter Untergrund der mit Wachs überzogenen Scheibe) Linien aufweist, aus denen sich zumindest für den auswertenden Sachverständigen, in einfachen Fällen auch für das Gericht im Strafprozeß, ergibt: die Länge einzelner Fahrtstrecken, die Fahrzeit einzelner Strecken und die Dauer von Fahr- oder Betriebspausen, die Gesamtbetriebszeit, Gesamtfahrzeit und Summe der Fahrpausen, die jeweilige Geschwindigkeit, die Wirtschaftlichkeit des Fahrens usw., vor allem aber auch die genau errechenbare Fahrweise unmittelbar vor einem Unfall. Im Mittelteil der Fahrtscheibe sind Name des Fahrers und Beifahrers, Ort, Datum sowie polizeiliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Anfang- und Endkilometerstand, Gesamtstrecke in Kilometern einzutragen, am Schaublattrand befindet sich die Zeiteinteilung. Wird die Scheibe eingelegt, so kerbt ein Messer den Rand an der betreffenden Zeitmarkierung ein.
Mit Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 55 PS und dar über, zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 14 Fahrgastplätzen (Sitz- und Stehplätzen),
Omnibusse, die ausschließlich oder überwiegend im Gelegenheitsverkehr verwendet werden.
Ausnahmen gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h und Kraftomnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Halteabstand von nicht mehr als 3 km.
Das Schaublatt ist beim Antritt jeder Fahrt auszuwechseln. Der Fahrtschreiber muß während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein. Ersatzschaublätter sind mitzuführen und einzulegen, wenn die Polizei ein Schaublatt (gegen Bescheinigung) als Beweismittel entnimmt (was sie darf). Schaublätter sind vom Halter 1 Jahr lang aufzubewahren. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ein Schaublatt verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren belegt (§ 268 StGB).
Messgerät, das auf Schaublättern Fahrtzeit, gefahrene Geschwindigkeit sowie die Pausen aufzeichnet. Welche Fahrzeuge mit einem F. ausgerüstet sein müssen, sagt § 57a StVZO.
Zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals bestimmter Kfz. (Kraftfahrer) ist ein F. nach § 57 a StVZO zu benutzen, sofern nicht ein Kontrollgerät vorgeschrieben ist.
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