Tariföffnungsklauselnennt man die Möglichkeit, eine gesetzliche Regelung durch Tarifvertrag (s. z. B. Zeitarbeitsverhältnis, 2) oder einen Tarifvertrag durch Einzelvereinbarung (insbes. Betriebsvereinbarung) zu ändern. S. a. Öffnungsklausel.
Weitere Begriffe : Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft | Demarche | Anwaltshaftung |
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