Zeitarbeitsverhältnis

1. Teilzeitarbeit:
Die Teilzeitarbeit soll nach Maßgabe des G über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) v. 21. 12. 2000 (BGBl. I 1966) m. Änd. gefördert werden. Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 2). Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in einem Unternehmen mit i. d. R. mehr als 15 Beschäftigten länger als 6 Monate bestanden hat, kann (spätestens 3 Monate vor der angestrebten Verringerung) verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verkürzt wird, sofern dem betrieblichen Gründe nicht entgegenstehen (§ 8). Ein Arbeitnehmer darf wegen seiner Teilzeitarbeit oder wegen seines Verlangens hierauf nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (insbes. nicht gekündigt oder sonst benachteiligt werden); Arbeitsentgelt ist ihm mindestens in entsprechend verhältnismäßigem Umfang zu gewähren (§§ 4 I, 5, 11). Daneben kann auch Arbeit auf Abruf (§ 12) oder Arbeitsplatzteilung (§ 13) vereinbart werden.

2. Befristeter Arbeitsvertrag: Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit (oder auflösend bedingt) abgeschlossenen Arbeitsvertrag (§§ 3, 21). Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (sog. Zweckbefristung). Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (z. B. während der Pflegezeit, 4), im Vertretungs- oder Erprobungsfall (Probearbeitsverhältnis) oder wenn die Eigenart der Arbeitsleistung oder ein Grund in der Person des Arbeitnehmers dies rechtfertigt (§ 14 I). Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die Befristung (nur) bis zur Dauer von 2 Jahren (bei über 52-jährigen Arbeitnehmern, die zuvor mindestens 4 Monate beschäftigungslos waren, bis zu einer Dauer von 5 Jahren, bei Unternehmensgründungen in den ersten 4 Jahren bis zu 4 Jahren) zulässig (§ 14 II, III; abweichende Regelung durch Tarifvertrag möglich). Bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig (sog. Kettenarbeitsvertrag). Eine Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitnehmer bereits zuvor ein (befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 IV, Form, 1 a). Für das Verbot der Diskriminierung eines nur befristet beschäftigten Arbeitnehmers gelten die Vorschriften im Teilzeitarbeitsverhältnis (oben 1) entsprechend, sofern nicht sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 4 II).
Ist die Befristung demnach rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16), desgl. bei Fortsetzung nach Fristablauf (§ 15 V). Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, so muss er spätestens innerhalb von 3 Wochen nach dessen vereinbartem Ende Kündigungsschutzklage (Kündigungsschutz für Arbeitnehmer) erheben (§ 17). Über diese Vorschriften hinaus gelten Besonderheiten für Z. mit wissenschaftlichem (Hochschul-)Personal gem. G v. 12. 4. 2007 (BGBl. I 506) sowie für Ärzte in der Weiterbildung (G v. 15. 5. 1986, BGBl. I 742 m. Änd. v. 16. 12. 1997, BGBl. I 2994). S. ferner § 21 BEEG über die Zweckbefristung eines Arbeitsvertrags für die Dauer des Mutterschutzes oder der Elternzeit.




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