Taxebehördlich festgesetzter bzw. genehmigter Vergütungssatz für eine gewerbliche Leistung (z.B. für die Benützung einer Kraftdroschke). Ist bei einem •Dienstvertrag oder einem Werkvertrag keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen worden, so ist bei dem Bestehen einer T. die taxmässige Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen; §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB; a. stillschweigende Vereinbarung.
Weitere Begriffe : Omissivdelikt | Privatisierung | Marktmiete |
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