Taxenim Rechtssinne sind Vergütungssätze für gewerbliche Leistungen. Die hierüber in den §§ 72-80 GewO enthaltenen Vorschriften wurden 1974 aufgehoben. Sie waren schon vorher durch Vorschriften über Preisangaben weitgehend überholt. T. von praktischer Bedeutung bestehen heute vor allem noch im Bereich der Beförderungsentgelte für Personenbeförderung und im Schornsteinfegerwesen. Ist bei einem Dienstvertrag oder Werkvertrag die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt die taxmäßige Vergütung als vereinbart (§§ 612 II, 632 II BGB). T. in diesem Sinne sind festgelegte Gebühren, insbes. die der Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und Zahnärzte, bei Architekten und Ingenieuren der Mindestsatz nach HOAI (Architektenvertrag).
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