Technischer Minderwert

Bei Beschädigungen von Kraftfahrzeugen entsteht das bes. Problem der Schadensberechnung des technischen M.s: ein durch Reparatur wiederhergestelltes Kfz ist nach allgemeiner Anschauung auch dann weniger wertvoll als ein nicht beschädigtes, wenn alle erkennbaren Mängel beseitigt worden sind. Insbes. können noch verborgene Mängel bestehen. Zeigen sich später solche Mängel, die auf die Beschädigung zurückzuführen sind, kann der Geschädigte Ersatz verlangen. Bereits vorher jedoch kann er Ersatz des durch den technischen M. verursachten sog. merkantilen Minderwertes verlangen. Damit ist i. d. R. zugleich der technische M. kompensiert.

Schadensersatz (2 a).




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