Teilschuldnerschaft gemäß §420, 1 .Alt. BGB liegt vor, wenn mehrere Schuldner eine teilbare Leistung anteilig zu erbringen haben. Der Gläubiger muß also jeden Schuldner auf den von diesem geschuldeten Teilbetrag verklagen. Auch hier gilt wie bei der Teilgläubigerschaft die Vermutung von gleichen Anteilen.
Weitere Begriffe : Nachfeststellung | Bagatellschäden | Waffenschein |
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