Teilschuldnerschaft

gemäß §420, 1 .Alt. BGB liegt vor, wenn mehrere Schuldner eine teilbare Leistung anteilig zu erbringen haben. Der Gläubiger muß also jeden Schuldner auf den von diesem geschuldeten Teilbetrag verklagen. Auch hier gilt wie bei der Teilgläubigerschaft die Vermutung von gleichen Anteilen.

ist die Form der Schuldnermehrheit, bei der jeder von mehreren Schuldnern nur zu einem Teil der Leistung verpflichtet ist. Sie soll nach § 420 BGB im Zweifel vorliegen, wenn mehrere eine teilbare Leistung schulden. Sie ist aber wegen ihrer Unbequemlichkeit für den Gläubiger (im Verhältnis zur Gesamtschuldnerschaft) praktisch selten.




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