TeilungsklageJeder Gemeinschafter (Bruchteilsgemeinschaft) hat das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, § 749 BGB; die Klage (gegen die übrigen Gemeinschafter) kann auf Teilung gerichtet sein (etwa eines der Gemeinschaft gehörenden Grundstücks).
Weitere Begriffe : Umgang mit gefährlichen Abfällen | Verfassungsreform | Zeugenbeweis |
MMnews
|