Teilungsmasse

ist der unter die Konkursgläubiger zu verteilende Bestandteil der Konkursmasse, der nach der Befriedigung der Absonderungsberechtigten (Absonderung), der Massegläubiger und der zur Aufrechnung berechtigten Konkursgläubiger verbleibt.

Bei einer Zwangsversteigerung besteht die T. aus dem Bargebot nebst Zinsen und aus dem Erlös mitversteigerter oder anderweitig verwerteter Gegenstände (§§ 106, 107, 113 ff. ZVG). Im Insolvenzverfahren Insolvenzmasse.




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