Teilzeitwohnrecht(§481 BGB) (engl. [N.] time- sharing) ist das auf eine Teilzeit beschränkte Wohnrecht. Beim der Schriftform bedürftigen (§ 484 I BGB) Teilzeitwohnrechte vertrag verspricht oder verschafft ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude oder einen Teil eines Wohngebäudes jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungszwecken oder Wohnzwecken zu nutzen. Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB (§ 485 I BGB). Lit.: Schwaller, C. v., Das Teilzeitwohnrechtegesetz, 1999; Lenz, C., Das Time-Sharing, Diss. jur. Münster 2000
Weitere Begriffe : rechtfertigende Pflichtenkollision | Rechtsstreitigkeiten, bürgerliche | Sicherungsverwahrung |
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